Amtliche Meldung

Grundsteuerfestsetzung in der Stadt Eisenberg und Hundesteuerfestsetzung in der Stadt Eisenberg sowie den Ortsgemeinden Kerzenheim und Ramsen für das Kalenderjahr 2023

Die Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg möchte alle Zahler von Grundsteuer, der damit verbundenen Nebenabgaben und der Hundesteuer auf folgendes hinweisen: Für das Jahr 2023 werden grundsätzlich keine Abgabenbescheide
versandt, es sei denn, der Gemeinderat beschloss in der jeweiligen Gemeinde eine Anpassung der Hebesätze. Der in Vorjahren zugesandte Bescheid hat solange Gültigkeit, bis er aufgrund veränderter Berechnungsgrundlagen geändert
werden muss. Bitte achten Sie darauf, dass die im Abgabenbescheid festgesetzten
Beträge in 2023 zu den festgesetzten Fälligkeitsterminen zu entrichten sind.

1. Steuerfestsetzung
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grund-/Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird die Grund-/Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023 in derselben Höhe wie für das Jahr 2022 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Dies gilt für die Grundsteuer nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen
Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.

2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grund-/Hundesteuer für 2023 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grund-/Hundesteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Verbandsgemeindekasse Eisenberg unter Angabe der jeweiligen Buchungsnummer zu überweisen oder einzuzahlen. Bei erteilten Abbuchungsermächtigungen/SEPA-Lastschriftmandaten entfällt diese Zahlungsaufforderung.

3. Rechtbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch kann

1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung,
Hauptstraße 86, 67304 Eisenberg, oder
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an:
vg-eisenberg@vpsko.rlp
erhoben werden.

Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Kreisverwaltung Donnersbergkreis gewahrt. Der Widerspruch kann dort
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung
Donnersbergkreis, Uhlandstraße 2, 67292 Kirchheimbolanden
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an:
KV-Donnersberg@poststelle.rlp.de, oder
3. durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer
Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz an:
kreisverwaltung@donnersberg.de-mail.de
erhoben werden.

4. Hinweise
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dies
bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines
Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter
Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.

Ihr Steueramt der Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg

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